|

Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB 2008)
Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8.3.2000, adaptiert
vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen am 23.5.2002, am
21.10.2004, am 18.12.2006 am 31.8.2007 sowie am 26.2.2008.
Präambel
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft Verträge, die als
Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über die Führung der
Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung;
der II. Teil betrifft Werkverträge über die Führung der Bücher, die Vornahme
der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung; der III. Teil hat
Verträge, die nicht Werkverträge darstellen und der IV. Teil hat
Verbrauchergeschäfte zum Gegenstand.
(2) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls einzelne
Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
(3) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der zur
Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte verpflichtet ist, bei
der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
vorzugehen. Er ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages hiefür
geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.
(4) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass
ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
I. Teil
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über
(gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk,
Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und
anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher,
der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.
(2) Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer
Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3) Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur
Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.
2. Umfang und
Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den Auftraggeber
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt
auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(3) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht
von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben
anzusehen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Berufsberechtigten
bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit der
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle
von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu
bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung kann auf den berufsüblichen
Formularen abgegeben werden.
(3) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen
vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben worden sind,
bestehen für den Auftragnehmer insoweit keinerlei Ersatzpflichten.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Berufsberechtigten
gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu
unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für
Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung
(1) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Gibt der Berufsberechtigte über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine
schriftliche Äußerung ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese
Ergebnisse nicht. Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte
von Mitarbeitern haftet der Berufsberechtigte nicht.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen
des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten Berichte, Gutachten,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur
für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden.
Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen des
Berufsberechtigten an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung
des Berufsberechtigten.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
(3) Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.
7. Mängelbeseitigung
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner beruflichen Äußerung zu
beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich zu
verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung
informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des
Berufsberechtigten bzw. – falls eine schriftliche Äußerung nicht
abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger
Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche
bestehen, gilt Punkt 8.
8. Haftung
(1) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des
Berufsberechtigten über die Mindestversicherungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
(WTBG), BGBl I Nr.58/1999 hinaus auf das Neunfache dieser
Mindestversicherungssumme begrenzt.
(3) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten
nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt
haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht
in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt
sind.
(4) Gilt für Tätigkeiten § 275 HGB kraft zwingenden Rechtes, so gelten
statt der vorstehenden Absätze die Haftungsnormen des §275 HGB, und zwar auch
dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden
sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.
(5) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der
Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen
des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den
Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Berufsberechtigte haftet nur
für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(7) Eine Haftung des Berufsberechtigten einem Dritten gegenüber wird bei
Weitergabe beruflicher Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder
Kenntnis des Berufsberechtigten nicht begründet.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis zum
Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der
Berufsberechtigte ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Die
Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten,
einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn
mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte)
geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle
Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass
der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche
Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine
gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch
Dritte gemäß Punkt 8 Abs. 6 verarbeiten zu lassen. Der Berufsberechtigte
gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten überlassenes Material (Datenträger,
Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der
Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 11
Datenschutzgesetz zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag
seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte
weiterzugeben. Der Berufsberechtigte verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen,
dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut
§ 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des
Auftraggebers sind schriftlich an den Berufsberechtigten weiterzugeben.
Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde, ist nach
tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Der Verpflichtung
zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung im
Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, soferne nichts
Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit
mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt
12.
(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch
mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich
vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs.
4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen
des Abs. 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftragsstand, deren
vollständige oder überwiegende Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist
möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von
2 Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind.
Diesfalls sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist
fertigzustellen, soferne sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur
Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund iSd § 88 Abs.
4 WTBG vorliegt.
(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs. 2 ist dem Auftraggeber innerhalb
Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt der
Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu stellenden
Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb
dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zeitpunkt
des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke als beendet.
(6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs. 2 und 3 -
gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur
einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse,
Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus
gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum
verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der
Mitteilung gemäß Abs. 4 gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach
Punkt 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist
der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie
unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den
Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hiedurch
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der
Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
12. Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so
gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er
zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des
Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB); der
Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was
er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung
des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm zur
Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach
fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im
Übrigen gelten die Folgen des Abs. 1.
(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so hat
er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des Punktes
8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf die Rechtslage hingewiesen –
damit einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß
zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13. Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart
ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung
getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld
anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der
zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(2) Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare
Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur
Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet
werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände
oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits
vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel,
ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch
bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer
zusätzlich.
(8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen,
Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld,
Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden
Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für
die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung
mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das seiner
Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen
sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die
später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen
verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe
§ 352 UGB).
(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der
Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung
zu laufen.
(14) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum
schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls
gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher
gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern,
wird verzichtet.
14. Sonstiges
(1) Der Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebühren- oder
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende
Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der
vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 HGB) wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der
Berufsberechtigte im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober
Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung
früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen
und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(2) Eine Beanstandung der Arbeiten des Berufsberechtigten berechtigt,
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm
nach Abs. 1 zustehenden Vergütungen.
(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Berufsberechtigten auf
Vergütungen nach Abs. 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers
alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem
Berufsberechtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die
dieser in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer
Aufbewahrungspflicht nach der Geldwäscherichtlinie unterliegen. Der
Berufsberechtigte kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Der Auftraggeber hat hiefür die
Kosten insoweit zu tragen als diese Abschriften oder Fotokopien zum
nachträglichen Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten des
Berufsberechtigten erforderlich sein könnten.
(5) Der Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen Unterlagen
nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung
übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte nach zweimaliger
nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen
abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder Depotgebühren in
Rechnung stellen.
(6) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in
seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen musste.
(7) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist
der Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der
Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der
sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Berufsberechtigten.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.
16. Ergänzende
Bestimmungen für Prüfungen
(1) Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines
förmlichen Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B. §§ 268ff HGB)
erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die
Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die
Vorschriften des Preis‑, Wettbewerbsbeschränkungs- und Devisenrechts,
eingehalten sind. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auch nicht auf die
Prüfung der Führung der Geschäfte hinsichtlich Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im Rahmen der Abschlussprüfung besteht
auch keine Verpflichtung zur Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen
Unregelmäßigkeiten.
(2) Bei Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn ihm der
uneingeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk beigesetzt werden
kann, mit jenem Bestätigungsvermerk zu versehen, der der betreffenden
Unternehmensform entspricht.
(3) Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers
veröffentlicht, so darf dies nur in der vom Prüfer bestätigten oder in einer
von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.
(4) Widerruft der Prüfer den Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht
weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk
veröffentlicht, so ist auch der Widerruf zu veröffentlichen.
(5) Für sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen sowie für
andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze sinngemäß.
17. Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung von
Jahres- und anderen Abschlüssen,
für Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, bei obgenannten Tätigkeiten die
Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten alle
für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere
Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Berufsberechtigten eine
angemessene Bearbeitungszeit, mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung
steht.
- Mangels einer anderweitigen
schriftlichen Vereinbarung umfasst die Beratungstätigkeit folgende
Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder
vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die
Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a)
und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten
Steuern. Erhält der Berufsberechtigte für die laufende Steuerberatung ein
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen
die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer,
Lohnsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt nur auf Grund eines
besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf
dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im Finanzstrafverfahren,
- die beratende und
gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Gründung, Umwandlung,
Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt
und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen,
Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere Tätigkeiten gemäß
§§ 3 bis 5 WTBG,
- die Verfassung der Eingaben
zum Firmenbuch im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen einschließlich der
erforderlichen Evidenzführungen.
(4) Soweit die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung zum
übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger
besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht
kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es
sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.
II. Teil
18. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die
Abgabenverrechnung.
19. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und
übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der
Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht
verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
(3) Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein Pauschalhonorar
vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die
Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen
Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über
Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung,
Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
(4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im
Punkt 18 genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das
prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines
besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III. Teil der vorliegenden
Auftragsbedingungen zu beurteilen.
(5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht
von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben
anzusehen.
20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die
Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung notwendigen
Auskünfte und Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
21. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann der
Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß Punkt 20 wiederholt
nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten zu sofortiger fristloser
Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt der Berufsberechtigte mit der Leistungserstellung aus Gründen in
Verzug, die er allein zu vertreten hat, so berechtigt dies den Auftraggeber
zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(4) Im Falle der Kündigung des Auftragsverhältnisses zählen nur jene Werke
zum Auftragsstand, an denen der Auftragnehmer bereits arbeitet oder die
überwiegend in der Kündigungsfrist fertig gestellt werden können und die er
binnen eines Monats nach der Kündigung bekannt gibt.
22. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als
jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(2) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs. 2 behält der
Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies gilt auch
bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber.
(3) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs. 3 hat der Berufsberechtigte
nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen Leistungen, sofern sie für den
Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist kein Pauschalhonorar vereinbart, richtet sich die Höhe des
Honorars gemäß Abs. 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden
Auftragsjahres bis zur Vertragsauflösung.
(5) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart
ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf
die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten
ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen
Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(6) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern,
wird verzichtet.
23. Sonstiges
Im Übrigen gelten Punkt 1 Abs. 2, Punkt 4, Punkt 6, Punkt 7, Punkt 8,
Punkt 9, Punkt 14 und Punkt 15 des I. Teiles der Auftragsbedingungen
sinngemäß.
III. Teil
24. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für alle in den
vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die nicht als Werkverträge
anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden Teilen erwähnten Verträgen
in Zusammenhang stehen.
(2) Insbesondere gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen für Verträge
über einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für Tätigkeiten als Organ im
Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges Einschreiten und über
Bearbeitung der in Punkt 17 Abs. 3 erwähnten Einzelfragen ohne Vorliegen
eines Dauervertrages.
25. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Er hat im
Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht
verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
26. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen
rechtzeitig zur Verfügung stehen.
27. Kündigung
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).
28. Honorar und Honoraranspruch
((1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes
vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung
getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld
anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der
zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen
gelten die unter Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(2) Im Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch nach den bereits erbrachten
Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind, zu aliquotieren.
(3) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern,
wird verzichtet.
29. Sonstiges
Die
Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.
IV. Teil
30. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom
8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).
31. Ergänzende Bestimmungen
(1) Für Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern gelten die
zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
(2) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 8 Abs. 2 AAB normierten Begrenzung ist auch im
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten nicht
begrenzt.
(4) Punkt 8 Abs. 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom
Berufsberechtigten dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von
seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann
bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den
Namen und die Anschrift des Berufsberechtigten sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem
Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Berufsberechtigten
oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den
Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten außerhalb ihrer
Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht
übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung
oder die des Berufsberechtigten enthält, dem Berufsberechtigten mit einem
Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt,
wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom
Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen
Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache
gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der Leistungen zu
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Gemäß § 4 Abs. 3 KSchG bleiben
Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5
KSchG
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB
durch den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Berufsberechtigten zugrunde
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 7
wird ergänzt
Ist der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen
zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den
Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Berufsberechtigten gesendet
zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten
vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle
Punkt 15 Ab. 3:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge über wiederkehrende
Leistungen
(a) Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu Werkleistungen und
der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine
unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind,
kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf
des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt
sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres
hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf
höchstens sechs Monate verlängert werden.
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er dies dem
Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können
den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende
Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen
worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden
Kündigungstermin wirksam.
|